Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Nichtnutzung des elektronischen Anwaltspostfachs verworfen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 51/22
- Datum
- 08.12.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2022:081222B8B51.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsanwälte sind nach §55d VwGO verpflichtet, Beschwerdeschriften als elektronische Dokumente einzureichen; eine Einreichung in Papierform ist nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit zulässig und erfordert Glaubhaftmachung.
Unterbleibt die elektronische Übermittlung ohne glaubhaft gemachte technische Unmöglichkeit, führt dies zur Formunwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel.
Die in einer Urteilsausfertigung enthaltene Rechtsmittelbelehrung nach §58 Abs.1 VwGO muss nicht auf Formvorschriften nach §55d VwGO hinweisen; das Fehlen eines solchen Hinweises macht die Belehrung nicht unvollständig.
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach §60 VwGO setzt das Fehlen von Verschulden voraus; eine behauptete Praxis der Aktenführung der Vorinstanz rechtfertigt nicht die Missachtung der elektronischen Übermittlungspflicht.
Vorinstanzen
vorgehend VG Greifswald, 18. August 2022, Az: 5 A 184/20 HGW, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. August 2022 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wurde nicht wirksam erhoben, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. August 2022 nicht wirksam in Papierform eingelegt werden konnte.
§ 55d Satz 1 VwGO verpflichtet Rechtsanwälte, die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument einzureichen. Eine Übermittlung in Papierform ist nur zulässig, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (vgl. § 55d Satz 3 und 4 VwGO). Wird die elektronische Form des § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 55d Rn. 5; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 55d Rn. 2 f.).
So liegt es hier. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat gegen das am 26. August 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 31. August 2022 am 2. September 2022 Beschwerde in Papierform eingelegt. Eine den Anforderungen des § 55d Satz 1 VwGO genügende elektronische Übermittlung der Beschwerdeschrift erfolgte nicht. Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen gemäß § 55d Satz 3 und 4 VwGO hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger weder geltend noch glaubhaft gemacht. Wegen des Ablaufs der Beschwerdefrist kann die Beschwerde auch nicht mehr rechtzeitig formgerecht eingelegt werden. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gemäß § 58 Abs. 1 VwGO mit Zustellung des Urteils am 26. August 2022 in Lauf gesetzt und endete am Montag, den 26. September 2022. Die dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung entspricht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Sie ist insbesondere nicht mangels Hinweises auf die Formvorschrift des § 55d VwGO unvollständig, denn die nach § 58 Abs. 1 VwGO gebotene Belehrung über den Rechtsbehelf schließt dessen Form nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - BVerwGE 171, 194 Rn. 28 m. w. N.).
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kläger haben keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht; solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Die behauptete verwaltungsgerichtliche Praxis der Aktenführung ist nicht geeignet, die Missachtung des § 55d VwGO zu entschuldigen. Von der gesetzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung kann sie den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht entbinden.
Auf die Formunwirksamkeit der in Papierform eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde und die daraus folgende Unzulässigkeit der Beschwerde ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Oktober 2022 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Zitiert (1)
Zitiert von (17)
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