Revisionszulassung: Chancengleichheit der Parteien im Kommunalwahlprüfungsverfahren
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 5/11, 8 B 5/11 (8 C 7/11)
- Datum
- 05.07.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung enthält, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Der Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien (Art.21 Abs.1, Art.28 Abs.1 GG) kann die verfassungskonforme Auslegung landesrechtlicher Regelungen im Kommunalwahlprüfungsverfahren begrenzen.
Es ist verfassungsrechtlich zu prüfen, ob eine Auslegung eines Kommunalwahlgesetzes, die einer Partei das Rügen der Rechtmäßigkeit der Wahl versagt, mit dem Gleichheits- und Chancengleichheitsgebot unvereinbar ist.
Zur Begründung der Revisionszulassung genügt, dass der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, warum die Frage grundsätzlicher Bedeutung und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. November 2010, Az: 15 A 860/10, Beschluss
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was vom Kläger noch hinlänglich dargelegt wird. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) es zulässt, ein Kommunalwahlgesetz eines Landes so auszulegen, dass eine politische Partei im Verfahren der Wahlprüfung zwar die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit einer Kommunalwahl geltend machen darf.