Revision zugelassen zur Frage des Fortbestands erheblicher baulicher Aufwendungen (§5 VermG)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 50/21, 8 B 50/21 (8 C 1/22)
- Datum
- 07.03.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2022:070322B8B50.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und zu prüfen nach sachgerechter Antragsauslegung; sie kann allein die auf ein abgegrenztes Teilbegehren beschränkte Entscheidung betreffen.
Ein Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat; dies ist bei klärungsbedürftigen Auslegungsfragen des VermG der Fall.
Die Frage, ob der Ausschluss der Rückübertragung nach §5 Abs.1 Buchst. a VermG voraussetzt, dass erheblicher baulicher Aufwand über den 29. September 1990 hinaus fortbesteht, ist revisionsrechtlich klärungsfähig.
Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG (vgl. §§47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 25. Juni 2021, Az: 29 K 130.16, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit sie die Entscheidung über das Klagebegehren bezüglich des Flurstücks 437 der Flur 820 der Gemarkung Mitte betrifft.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 42 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 haben bei sachgerechter Antragsauslegung unter Berücksichtigung der das jeweilige Rechtsschutzziel präzisierenden Beschwerdebegründungen gemäß § 88 VwGO ausschließlich die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Bruchteilsrestitutionsbegehren betreffend das Flurstück 437 der Flur 820 der Gemarkung Mitte zum Gegenstand. Die darauf beschränkten Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig und begründet, weil der insoweit von beiden Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Ausschluss der Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG voraussetzt, dass der erhebliche bauliche Aufwand über den 29. September 1990 hinaus fortbesteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.