Revisionszulassung: Berücksichtigung von Bewerbungen bestellter Bezirksschornsteinfegermeister
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 45/13, 8 B 45/13 (8 C 3/14)
- Datum
- 05.02.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Fragen zur Auslegung des § 10 Abs. 1 SchfHwG (in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 SchfG) können von grundsätzlicher Bedeutung sein, soweit sie die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Bewerbungen bestellter Bezirksschornsteinfegermeister vor Ablauf ihrer Bestellung betreffen.
Eine Verzichtserklärung auf eine bestehende Bestellung kann für die Prüfung der Zulässigkeit einer Neuberücksichtigung eine rechtlich relevante Rolle spielen; ob dies ein Ausschlusstatbestand i.S.d. einschlägigen Vorschriften ist, ist gesondert zu klären.
Bei der vorläufigen Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren sind § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. April 2013, Az: 22 BV 12.1728, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob es nach § 10 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - hier in entsprechender Anwendung gemäß § 5 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) - ausgeschlossen ist, die Bewerbung eines für einen bestimmten Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters um einen anderen Kehrbezirk vor Ablauf der bisherigen Bestellung zu berücksichtigen, wenn der Bewerber auf diese Bestellung - gegebenenfalls unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestellung für den anderen Kehrbezirk - verzichtet (vgl. § 11 Abs. 5 SchfG; § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.