Erlaubnisvorbehalt (§4 Abs.1 GlüStV) und Untersagung von Sportwetten – Beschwerde stattgegeben
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 45/12, 8 B 45/12 (8 C 41/12)
- Datum
- 19.09.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt worden ist.
Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, kann dies die Entscheidung über weitere Zulassungsgründe entbehrlich machen.
Bei der Prüfung verwaltungsrechtlicher Untersagungen aufgrund von Erlaubnisvorbehalten kommt es auf die abschließende Feststellung der Untauglichkeit zur Erteilung einer Erlaubnis an.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Februar 2012, Az: 10 BV 11.483, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird u.a. voraussichtlich zu klären sein, ob der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur rechtfertigt, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt worden ist.
Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.