Treffer
BVerwG Beschluss

Revision zur Kündigung einer freiwilligen Zweckverbandsmitgliedschaft zugelassen

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 B 44.25, 8 B 44.25 (8 C 9.26)
Datum
11.06.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:110626B8B44.25.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Revision zugelassen. Klärungsbedürftig ist, ob die negative Kooperationsfreiheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG einer freiwillig einem Zweckverband beigetretenen Kommune ein außerordentliches einseitiges Kündigungsrecht vermittelt. Ferner bedarf der Klärung, ob ein solches Recht nur subsidiär und unter Vorbehalt rechtsaufsichtlicher Genehmigung besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn der Rechtsstreit klärungsbedürftige revisible Rechtsfragen aufwirft.

2

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG kann für die freiwillige Mitgliedschaft einer Kommune in einem Zweckverband ein Recht auf einseitige außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft berühren.

3

Es ist klärungsbedürftig, ob ein verfassungsrechtlich begründetes außerordentliches Kündigungsrecht einer Kommune nur als ultima ratio nach Ausschöpfung regulärer Austrittsmöglichkeiten besteht.

4

Es ist klärungsbedürftig, ob ein aus der negativen Kooperationsfreiheit folgendes Kündigungsrecht einer Kommune einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung unterliegt.

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. August 2025, Az: 4 A 241/23, Urteil

vorgehend VG Chemnitz, 7. Februar 2023, Az: 5 K 1298/21, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. August 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf zwei klärungsbedürftige revisible Rechtsfragen, die jeweils eine der beiden selbständig tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils betreffen. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte negative Kooperationsfreiheit einer Kommune ein einseitiges, außerordentliches Kündigungsrecht ihrer Mitgliedschaft in einem Zweckverband, dem sie freiwillig beigetreten ist, gewährleistet, und ob - bejahendenfalls - ein solches Kündigungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur als ultima ratio, also nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten zur regulären Beendigung der Mitgliedschaft, und nur unter dem Vorbehalt rechtsaufsichtlicher Genehmigung gewährleistet wird.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, §§ 40, 63 Abs. 1 GKG und Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.