Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Voraussetzungen einer Untersagung nach § 4 Abs.1 S.1 GlüStV

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 B 44/12, 8 B 44/12 (8 C 40/12)
Datum
19.09.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beteiligten beantragen die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Bayerischen VGH. Das BVerwG gewährt die Beschwerde und erklärt die Rechtssache für grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es wird zur Revision zugelassen, weil insbesondere zu klären ist, ob der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV eine umfassende Untersagung nur rechtfertigt, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu bejahen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt worden ist.

3

Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung (insbesondere die fehlende Erlaubnisfähigkeit) in der Vorinstanz abschließend und fehlerfrei festgestellt worden sind.

4

Eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Untersagung wegen fehlender Erlaubnisfähigkeit setzt eine hinreichend substantiiert getroffene Feststellung der Erlaubnisunfähigkeit voraus.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 4 Abs 1 S 1 GlüStVtr BY 2012

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Februar 2012, Az: 10 BV 11.482, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird u.a. voraussichtlich zu klären sein, ob der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur rechtfertigt, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt worden ist.

2

Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.

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