Revisionszulassung: Chancengleichheit vs. nach Fraktionsstärke bemessene Fraktionsfinanzierung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 43/11, 8 B 43/11 (8 C 22/11)
- Datum
- 17.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist dahin auszulegen, dass sie sich nur gegen die konkret benannten Beklagten richtet, wenn dies aus der Rechtsmittelschrift hervorgeht.
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts hat.
Bei der Prüfung von Zuwendungsverteilungen an Ratsfraktionen ist zu klären, ob und in welchen Fällen der Grundsatz der Chancengleichheit einer ausschließlich nach Fraktionsstärke bemessenen Verteilung entgegensteht.
Die Festsetzung des Streitwerts in derartigen Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (z.B. §§ 47 Abs.1, 47 Abs.3, 52 Abs.1, 63 Abs.1)
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 23. November 2010, Az: 4 A 442/09, Urteil
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2. Der Senat legt die Rechtsmittelschrift deshalb dahin aus, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Beklagte zu 2 richtet.
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. In einem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob der Grundsatz der Chancengleichheit stets oder unter bestimmten Voraussetzungen einer ausschließlich nach der Fraktionsstärke bemessenen Verteilung der Zuwendungen zur Finanzierung der Geschäftsführung der Ratsfraktionen entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.