Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Berechtigungsfeststellung für Unternehmensbeteiligungen nach VermG

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 B 42/16, 8 B 42/16 (8 C 3/17)
Datum
23.01.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B8B42.16.0
Quelle
Die Beklagte hatte Beschwerde gegen das Urteil des VG erhoben; das BVerwG hielt die Beschwerde für begründet und ließ die Revision zu. Die Zulassung erfolgte nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. Streitpunkt ist, ob nach §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung zur Beteiligung an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung ihren Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets hatten. Der vorläufige Streitwert wurde gemäß §§ 47, 52, 63 GKG festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung einer die Rechtsprechung beeinflussenden Frage geeignet ist.

2

Fragen zur Auslegung und Anwendung des VermG (insbesondere § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 VermG) können grundsätzliche Bedeutung haben, wenn es um die Feststellung der Berechtigung zur Beteiligung an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets zum Zeitpunkt der Schädigung geht.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren kann auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 S. 1 GKG gestützt werden.

Relevante Normen
§ 1 Abs 6 VermG§ 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 28. Januar 2016, Az: 29 K 15.15, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob auf der Grundlage von § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung ihren Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets hatten.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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