Revisionszulassung: Berechtigungsfeststellung für Unternehmensbeteiligungen nach VermG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 42/16, 8 B 42/16 (8 C 3/17)
- Datum
- 23.01.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B8B42.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung einer die Rechtsprechung beeinflussenden Frage geeignet ist.
Fragen zur Auslegung und Anwendung des VermG (insbesondere § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 VermG) können grundsätzliche Bedeutung haben, wenn es um die Feststellung der Berechtigung zur Beteiligung an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets zum Zeitpunkt der Schädigung geht.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren kann auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 S. 1 GKG gestützt werden.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 28. Januar 2016, Az: 29 K 15.15, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob auf der Grundlage von § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung ihren Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets hatten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.