Revisionszulassung: Widerruf begünstigender Verwaltungsakte und spätere Kenntnis von Versagungsgründen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 4/17, 8 B 4/17 (8 C 16/17)
- Datum
- 28.08.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:280817B8B4.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO kann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgen, auch wenn keine Divergenz im Sinne des §132 Abs.2 Nr.2 VwGO vorliegt.
Eine Divergenz i.S.v. §132 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt die Anwendbarkeit derselben Rechtsvorschrift voraus; Entscheidungen, die andere Vorschriften betreffen, begründen keine Divergenz.
Zu prüfen ist, ob der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach §49 Abs.2 Satz1 Nr.3 VwVfG oder in entsprechender Anwendung zulässig ist, wenn Tatsachen, die eine Versagung rechtfertigen, bereits bei Erlass vorlagen, der Behörde aber erst später bekannt wurden.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach §47 Abs.1, §52 Abs.1 und §63 Abs.1 Satz1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. November 2016, Az: 4 A 466/14, Urteil
vorgehend VG Gelsenkirchen, 27. Januar 2014, Az: 19 K 3802/12
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar fehlt es an einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb, weil die von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 - (Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9) und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - (BVerwGE 112, 80) andere Vorschriften betreffen als die hier in Rede stehende Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Der Rechtssache kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zulässig ist, wenn möglicherweise bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorliegende Tatsachen, die eine Versagung des Verwaltungsaktes rechtfertigen, der Behörde erst nachträglich bekannt geworden sind.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.