Revisionszulassung: §74 Abs.1 VwGO bei Einbeziehung ändernder Bescheide
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 40/19, 8 B 40/19 (8 C 22/19)
- Datum
- 22.10.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B8B40.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich die Klärung einer bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage ermöglicht.
Bei der Einbeziehung eines den angefochtenen Bescheid ändernden Bescheids in ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren kann die Frage der Anwendung und Wahrung der Frist des §74 Abs.1 VwGO entscheidungserheblich sein.
Die Festsetzung des Streitwerts in einem Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, namentlich §47 Abs.1 und 3, §52 Abs.1 sowie §63 Abs.1 Satz1 GKG.
Die bloße Zulassung der Revision setzt nicht voraus, dass die beanstandete Frage bereits materiell entschieden ist; entscheidend ist die Aussicht, durch das Revisionsverfahren eine klärende höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Cottbus, 27. September 2018, Az: 1 K 797/13, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das Revisionsverfahren wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der von ihr aufgeworfenen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Frage bieten, ob bei der Einbeziehung eines den vom Kläger angefochtenen Bescheid ändernden Bescheides in das Klageverfahren die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt werden muss.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.