Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: §74 Abs.1 VwGO bei Einbeziehung ändernder Bescheide

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 B 40/19, 8 B 40/19 (8 C 22/19)
Datum
22.10.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B8B40.19.0
Quelle
Das BVerwG hat die Beschwerde des Klägers als zulässig und begründet angesehen und die Revision zugelassen. Streitgegenstand ist die bislang nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob bei Einbeziehung eines den angefochtenen Bescheid ändernden Bescheids in das Klageverfahren die Frist des §74 Abs.1 VwGO zu wahren ist. Das Verfahren soll diese Rechtsfrage klären; die Streitwertfestsetzung stützt sich auf Vorschriften des GKG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich die Klärung einer bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage ermöglicht.

2

Bei der Einbeziehung eines den angefochtenen Bescheid ändernden Bescheids in ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren kann die Frage der Anwendung und Wahrung der Frist des §74 Abs.1 VwGO entscheidungserheblich sein.

3

Die Festsetzung des Streitwerts in einem Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, namentlich §47 Abs.1 und 3, §52 Abs.1 sowie §63 Abs.1 Satz1 GKG.

4

Die bloße Zulassung der Revision setzt nicht voraus, dass die beanstandete Frage bereits materiell entschieden ist; entscheidend ist die Aussicht, durch das Revisionsverfahren eine klärende höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.

Relevante Normen
§ 74 Abs 1 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Cottbus, 27. September 2018, Az: 1 K 797/13, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das Revisionsverfahren wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der von ihr aufgeworfenen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Frage bieten, ob bei der Einbeziehung eines den vom Kläger angefochtenen Bescheid ändernden Bescheides in das Klageverfahren die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt werden muss.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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