Treffer
BVerwG Beschluss

Revision zur Auslegung des EU-COVID-19-Beihilferahmens zugelassen

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 B 38.25, 8 B 38.25 (8 C 7.26)
Datum
28.05.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:280526B8B38.25.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statt. Klärungsbedürftig ist, ob der Befristete Rahmen der Europäischen Kommission COVID-19-Beihilfen nur zur Behebung pandemiebedingter Liquiditätsengpässe oder zur Sicherung der Existenzfähigkeit erlaubte. Diese Frage besitzt grundsätzliche Bedeutung und betrifft revisibles Recht, weil dem Rahmen Bindungswirkung für spätere Kommissionsentscheidungen zukommen kann. Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsache vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn sich eine höchstrichterlich ungeklärte, entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage stellt.

2

Der Befristete Rahmen der Europäischen Kommission für staatliche COVID-19-Beihilfen kann revisibles Recht betreffen, wenn ihm Bindungswirkung für spätere Entscheidungen der Kommission über die Beihilfenzulässigkeit zukommt.

3

Die Auslegung unionsrechtlicher Vorgaben für die Zulässigkeit staatlicher COVID-19-Beihilfen ist grundsätzlich klärungsbedürftig, soweit deren Reichweite für die Förderung von Unternehmen nicht höchstrichterlich geklärt ist.

4

Der Streitwert im Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich bei bezifferten vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. August 2025, Az: 4 A 1555/23, Urteil

vorgehend VG Gelsenkirchen, 25. Juli 2023, Az: 19 K 1492/22, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. August 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 207 541,72 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob der "Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (ABl. C 91 I S. 1) dahingehend auszulegen ist, dass er staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 nur erlaubte, wenn diese dazu dienten Liquiditätsengpässe eines Unternehmens aufgrund der COVID-19-Pandemie zu beheben oder um sicherzustellen, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störungen die Existenzfähigkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigten. Dabei handelt es sich auch um eine das revisible Recht betreffende Frage, weil dem Befristeten Rahmen grundsätzlich Bindungswirkung für spätere Entscheidungen der Kommission über die Zulässigkeit von Beihilfen im Anwendungsbereich dieses Befristeten Rahmens zukommen kann (vgl. EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 - T-260/21 - juris Rn. 78, 83).

2

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.