Revisionszulassung zur IHK-Beitragspflicht landwirtschaftlicher Photovoltaikanlagen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 35.25, 8 B 35.25 (8 C 8.26)
- Datum
- 28.05.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:280526B8B35.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn sich entscheidungserhebliche, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen zur Auslegung des IHKG stellen.
Die Voraussetzungen eines vorwiegenden Betreibens von Land- oder Forstwirtschaft nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG können davon abhängen, ob das die IHK-Mitgliedschaft auslösende Gewerbe funktional von der Land- oder Forstwirtschaft abhängig ist.
Klärungsbedürftig ist, ob der beitragspflichtige Gewerbeertrag aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlich genutzten Gebäuden nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG zu bemessen ist, wenn die Anlage weder Teil des landwirtschaftlichen Betriebs noch eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs im Sinne von § 3 Abs. 3 HGB ist.
Die Streitwertfestsetzung im Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich bei bezifferten Beitragsstreitigkeiten nach § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 26. August 2025, Az: 6 A 10460/25.OVG, Urteil
vorgehend VG Trier, 16. Januar 2025, Az: 2 K 3879/24.TR, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. August 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 588,71 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren werden voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfragen zu klären sein, ob notwendige Bedingung für ein vorwiegendes Betreiben von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG ist, dass das die IHK-Mitgliedschaft auslösende Gewerbe im Sinne von § 2 Abs. 2 IHKG funktional von der Land- oder Forstwirtschaft abhängig ist und ob der beitragspflichtige Gewerbeertrag eines Landwirts aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf der Dachfläche seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude auch dann nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG zu bemessen ist, wenn die Photovoltaikanlage nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebs oder dessen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 HGB ist.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.