Revisionszulassung zu Anspruch Minderjähriger nach §1a Abs.2 VwRehaG wegen MfS‑Maßnahmen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 3.25, 8 B 3.25 (8 C 10.25)
- Datum
- 03.12.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B8B3.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, insbesondere bei höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfragen.
Bei der Prüfung eines Anspruchs nach § 1a Abs. 2 VwRehaG ist zu klären, ob die das minderjährige Kind betreffenden Maßnahmen von einer gezielt und individuell gegen diese Person gerichteten Zersetzungsabsicht getragen waren.
Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 sowie § 63 Abs. 1 GKG.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Meiningen, 24. September 2024, Az: 8 K 362/23 Me, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. September 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 1 500 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob einem seinerzeit minderjährigen Kind, das vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR in die Operative Personenkontrolle seiner rechtsstaatswidrig verfolgten Eltern einbezogen wurde, ein Anspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG nur zustehen kann, wenn die das Kind betreffenden Maßnahmen von einer gezielt und individuell gegen seine eigene Person gerichteten staatlichen Zersetzungsabsicht getragen waren.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.