Revisionszulassung: Anwendbarkeit von § 1 Abs. 7 VermG neben § 1 StrRehaG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 26/11, 8 B 26/11 (8 C 16/11)
- Datum
- 16.08.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO aufweist.
Bei der Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG sind die Wirkungen einer strafrechtlichen Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 StrRehaG zu berücksichtigen; eine vorausgegangene Gnadenentscheidung schließt die Anwendbarkeit des VermG nicht zwingend aus.
Das tatsächliche Fortbestehen oder Nichtwiedererlangen von Vermögenswerten (etwa weil der Betroffene auf persönliche Nutzung verzichtet hat) kann die Beurteilung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen nach dem VermG beeinflussen.
Überschneidungen zwischen Rehabilitierungsrecht und vermögensrechtlichen Ansprüchen begründen regelmäßig eine grundsätzliche Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend VG Dresden, 25. November 2010, Az: 7 K 1675/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob § 1 Abs. 7 VermG auch dann anwendbar ist, wenn eine strafrechtliche Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 StrRehaG eine durch ein Strafurteil der DDR ausgesprochene Vermögenseinziehung aufgehoben hat, die bereits durch eine Gnadenentscheidung der DDR aufgehoben, aber nicht tatsächlich revidiert worden war, weil der Betroffene bereits zuvor - aber nach der Verurteilung - auf die persönliche Nutzung der eingezogenen Vermögenswerte verzichtet hatte.