Mandatsentzug durch Mehrheitsbeschluss der Gemeindevertretung und Wahlrechtsgrundsätze
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 25/13, 8 B 25/13 (8 C 9/13)
- Datum
- 24.09.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine landesrechtliche Vorschrift, die der Gemeindevertretung gestattet, einem gewählten Mitglied durch Mehrheitsbeschluss das Mandat zu entziehen, ist nur zulässig, wenn sie die in Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Wahlrechtsgrundsätze wahrt.
Bei der Vereinbarkeitsprüfung ist insbesondere zu klären, ob ein solcher Mandatsentzug die Unmittelbarkeit der Wahl beeinträchtigt.
Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl können durch ein Ermessen der Gemeindevertretung über den Verbleib eines Mandats betroffen sein und sind daher in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen.
Die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn verfassungsrechtliche Grundsätze des Wahlrechts berührt sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. März 2013, Az: 10 A 10573/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob es die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlrechtsgrundsätze der Unmittelbarkeit, der Allgemeinheit und/oder der Gleichheit der Wahl verbieten, dass eine Vorschrift des Landeskommunalrechts die Gemeindevertretung ermächtigt, einem gewählten Mitglied der Gemeindevertretung, das straffällig geworden ist, durch Mehrheitsbeschluss nach seinem Ermessen das Mandat zu entziehen.