Revisionszulassung bei kommunalaufsichtlicher Verfügung und Schutz kommunaler Selbstverwaltung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 22/13, 8 B 22/13 (8 C 2/14)
- Datum
- 29.01.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach §132 Abs.2 VwGO zugelassen werden.
Bei kommunalaufsichtlichen Maßnahmen ist ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen; dies schließt die Prüfung ein, ob eine Haushaltsnotlage auf einer staatlichen Pflichtverletzung bei der Mittelbereitstellung beruht.
Die Vereinbarkeit kommunalaufsichtlicher Eingriffe mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 GG) kann im Revisionsverfahren zu klären sein, wenn das Eingreifen an die Finanzlage der Gemeindekörperschaft anknüpft.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach §§47, 52, 63 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Februar 2013, Az: 8 A 816/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die vom Kläger dargelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen kommunalaufsichtlichen Verfügung für unerheblich gehalten und deshalb offengelassen, ob die von ihm angenommene Haushaltsnotlage des Klägers darauf zurückzuführen ist, dass der Beklagte seinerseits seiner Verpflichtung aus Art. 137 Abs. 5 Hessische Verfassung, den Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel zu sichern, nicht nachkommt (UA S. 17). Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob diese Rechtsauffassung mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.