Revisionszulassung: Redlicher Erwerb nach §4 Abs.2 VermG bei Grundstücken
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 B 19/15, 8 B 19/15 (8 C 15/16)
- Datum
- 12.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:120716B8B19.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 88 VwGO kann sich auf die Zulassung der Revision hinsichtlich noch anhängiger Teile des Streitgegenstands richten.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende rechtliche Leitfrage aufwirft.
Bei der Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG kann entscheidungserheblich die Frage sein, ob für den redlichen Eigentumserwerb bei Grundstücken der gesamte Erwerbsvorgang nach dem 8. Mai 1945 erfolgen muss oder ob es ausreicht, dass Auflassung und Grundbuchumschreibung nach diesem Datum vorgenommen wurden.
Ist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu erteilen, kann auf die gesonderte Darlegung oder Begründetheit einer Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht mehr abgestellt werden.
Vorinstanzen
vorgehend VG Chemnitz, 27. Mai 2015, Az: 1 K 1058/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie richtet sich bei sachgemäßer Auslegung gemäß § 88 VwGO auf die Zulassung der Revision (nur) hinsichtlich des nach Teilrücknahme der Klage und Teileinstellung des Verfahrens in der Vorinstanz noch anhängigen Begehrens der Restitution des hälftigen Bruchteilseigentums am 85 959 m² großen Flurstück ... der Gemarkung H. an die Kläger.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung wirft sinngemäß die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage auf, ob ein redlicher Eigentumserwerb nach dem 8. Mai 1945 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG bei Grundstücken voraussetzt, dass der gesamte Erwerbsvorgang nach dem 8. Mai 1945 stattgefunden hat, oder ob es - jedenfalls bei Formunwirksamkeit eines vor diesem Tag abgeschlossenen Kaufvertrages - genügt, dass die Auflassung und die Grundbuchumschreibung nach dem 8. Mai 1945 vorgenommen wurden.
Auf die prozessordnungsgemäße Darlegung und die Begründetheit der Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt es danach nicht mehr an.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.