Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Frage zur Anwendbarkeit von § 1a VwRehaG bei Zersetzungsmaßnahme im Beitrittsgebiet

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 B 13/22, 8 B 13/22 (8 C 9/22)
Datum
19.10.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2022:191022B8B13.22.0
Quelle
Das BVerwG hebt die Entscheidung des VG Berlin auf und lässt die Revision zu. Streitpunkt ist, ob ein Anspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG voraussetzt, dass eine rechtsstaatswidrige, auf Zersetzung zielende Maßnahme i.S.d. § 1a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 5 S.1 oder Abs. 6 VwRehaG im Beitrittsgebiet getroffen wurde und dort Wirkung entfaltete. Das Verfahren wird zur Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Ein Leistungsanspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG setzt voraus, dass die Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen, auf Zersetzung zielenden Maßnahme nach § 1a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 VwRehaG vorliegen.

3

Für die Anwendung von § 1a VwRehaG ist erforderlich, dass die streitige Maßnahme im Beitrittsgebiet getroffen wurde und ihre Wirkung dort gegenüber dem Betroffenen entfaltet hat.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die Regelungen des GKG (insb. §§ 47 Abs.1 und 3, 52 Abs.3, 63 Abs.1 S.1) maßgeblich.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 1a Abs 2 VwRehaG§ 1a Abs 1 VwRehaG§ 1 Abs 1 VwRehaG§ 1 Abs 5 S 1 VwRehaG§ 1 Abs 6 VwRehaG

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 19. November 2021, Az: 9 K 45/21, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. November 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 1 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt auf die grundsätzlich bedeutsame und höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage, ob der Leistungsanspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG eine rechtsstaatswidrige, auf Zersetzung zielende Maßnahme im Sinne des § 1a Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 VwRehaG voraussetzt und verlangt, dass diese im Beitrittsgebiet getroffen wurde und ihre Wirkung gegenüber dem Betroffenen dort - und nicht erst außerhalb dieses Gebiets - entfaltete.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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