Treffer
BVerwG Beschluss

Keine Zuständigkeitsbestimmung bei Kommunalwahlprüfung in Bielefeld

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 AV 1.26
Datum
24.08.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:240826B8AV1.26.0
Quelle
Der Kläger beantragte die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die gerichtliche Wahlprüfung einer Kommunalwahl in Bielefeld. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die örtliche Zuständigkeit nach der VwGO eindeutig beim Verwaltungsgericht Minden liegt. Einwände gegen dessen Unabhängigkeit oder die Richterbesetzung berühren die Zuständigkeitsregeln nicht, sondern sind mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO scheidet aus, wenn die örtliche Zuständigkeit durch die Prozessordnung eindeutig und widerspruchsfrei bestimmt ist.

2

Einwände gegen die Unabhängigkeit eines örtlich zuständigen Gerichts sind für die Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit unerheblich.

3

Beanstandungen der Besetzung der Richterbank sind mit den hierfür in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen und rechtfertigen keine Zuständigkeitsbestimmung.

4

Das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO ist unselbstständiger Teil des Hauptverfahrens und erfordert grundsätzlich keine eigene Kostenentscheidung.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts hat keinen Erfolg.

2

Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Prozessordnung weist die örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Wahlprüfung der Kommunalwahl in Bielefeld - unabhängig davon, ob dies aus § 52 Nr. 1 oder § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO folgt - widerspruchsfrei dem Verwaltungsgericht Minden zu. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht Minden sei kein unabhängiges Gericht, ist für die Anwendung der genannten Vorschriften unerheblich. Für seine (unsubstantiierten) Einwände gegen die Besetzung der Richterbank sieht die Verwaltungsgerichtsordnung andere Rechtsbehelfe vor.

3

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO unselbstständiger Teil des Hauptverfahrens ist.