Keine Zuständigkeitsbestimmung bei Kommunalwahlprüfung in Bielefeld
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 AV 1.26
- Datum
- 24.08.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:240826B8AV1.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO scheidet aus, wenn die örtliche Zuständigkeit durch die Prozessordnung eindeutig und widerspruchsfrei bestimmt ist.
Einwände gegen die Unabhängigkeit eines örtlich zuständigen Gerichts sind für die Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit unerheblich.
Beanstandungen der Besetzung der Richterbank sind mit den hierfür in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen und rechtfertigen keine Zuständigkeitsbestimmung.
Das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO ist unselbstständiger Teil des Hauptverfahrens und erfordert grundsätzlich keine eigene Kostenentscheidung.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts hat keinen Erfolg.
Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Prozessordnung weist die örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Wahlprüfung der Kommunalwahl in Bielefeld - unabhängig davon, ob dies aus § 52 Nr. 1 oder § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO folgt - widerspruchsfrei dem Verwaltungsgericht Minden zu. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht Minden sei kein unabhängiges Gericht, ist für die Anwendung der genannten Vorschriften unerheblich. Für seine (unsubstantiierten) Einwände gegen die Besetzung der Richterbank sieht die Verwaltungsgerichtsordnung andere Rechtsbehelfe vor.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO unselbstständiger Teil des Hauptverfahrens ist.