Beiladung im Eilrechtsschutz bei bloßer Berührung rechtlicher Vorfragen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 VR 4.26
- Datum
- 14.10.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:141026B7VR4.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der rechtskraftfähige Entscheidungssatz die rechtlichen Interessen des Dritten berühren kann.
Für das Berührtsein rechtlicher Interessen ist nicht maßgeblich, ob Entscheidungsgründe zu einer den Dritten betreffenden rechtlichen Vorfrage Stellung nehmen.
Die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts als Vorfrage einer Eilentscheidung über dessen Vollzug begründet regelmäßig keine Beiladung eines weiteren Widerspruchsführers.
Eine Beiladung im vorläufigen Rechtsschutz ist nicht allein deshalb geboten, weil ein Dritter zu demselben Verwaltungsakt einen eigenen Rechtsstandpunkt vortragen möchte.
Prozessökonomische Gesichtspunkte rechtfertigen eine Beiladung nicht, wenn keine Erschwernisse aus der fehlenden Rechtskrafterstreckung auf den Dritten erkennbar sind.
Tenor
Der Antrag des ... e. V., ihn zu dem Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der ... e. V. (Antragsteller) begehrt seine Beiladung zum Verfahren, das auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Teilwiderspruchs der Antragstellerin vom 20. April 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 2026 (Änderungsgenehmigung) gerichtet ist.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 2026 (ebenfalls) Widerspruch erhoben.
Es sei geboten, dem Rechtsstandpunkt des Antragstellers Gehör zu verschaffen und ihm gegebenenfalls eine ergänzende Widerspruchsbegründung zu ermöglichen.
II
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Verfahren beiladen kann, sind nicht erfüllt.
Eine Berührung der rechtlichen Interessen des Antragstellers ist nicht gegeben. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das Berührtsein ist der in Betracht kommende rechtskraftfähige Entscheidungssatz des Gerichts, nicht dagegen der mögliche Inhalt einer Entscheidung in Bezug auf eine Vorfrage (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand April 2026, VwGO § 65 Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 C 14.69 - NJW 1972, 221).
Der hier in Betracht kommende gerichtliche Entscheidungssatz zur Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Teilwiderspruchs der Antragstellerin vom 20. April 2026 kann die vom Antragsteller mit Blick auf den Bescheid vom 20. März 2026 geltend gemachten rechtlichen Interessen (bzw. das Petitum, seinem diesbezüglichen Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen) nicht berühren. In Rede steht lediglich ein Bezug der Entscheidungsgründe auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides als rechtlicher Vorfrage der den Vollzug betreffenden Eilentscheidung. Dies genügt nicht.
Dessen ungeachtet ist - zumal im gegebenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - vorliegend auch nicht ersichtlich, dass Gesichtspunkte der Prozessökonomie (Aufklärung des Streitstoffes) eine Beiladung geböten oder die fehlende Erstreckung der Rechtskraft (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) auf den Antragsteller zu Erschwernissen und Unzuträglichkeiten in anderen Rechtsstreitigkeiten führen könnte (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - 11 A 18.24 - juris Rn. 4 und vom 23. April 2025 - 7 A 1.25 - LKV 2025, 217 Rn. 6).