Treffer
BVerwG Beschluss

Abänderungsantrag gegen Planfeststellung mangels neuer Umstände abgelehnt

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
7. Senat
Aktenzeichen
7 VR 3.26, 7 VR 3.26 (7 A 16.25)
Datum
30.06.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:300626B7VR3.26.0
Quelle
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Abänderung einer ablehnenden Eilentscheidung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss. Die nachgereichten Unterlagen zur Variantenprüfung begründeten keine neuen, für die Ausgangsentscheidung maßgeblichen Umstände. Die Planfeststellungsbehörde durfte die Erwägungen des Vorhabenträgers abwägend nachvollziehen und sich zu eigen machen. Der Antrag wurde abgelehnt; über die beantragte Zwischenverfügung war daher nicht mehr zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittel zur Kontrolle der formellen oder materiellen Richtigkeit der vorausgegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO.

2

Eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt veränderte oder im Ausgangsverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände voraus, die für die frühere rechtliche Beurteilung maßgeblich sind.

3

Für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ist maßgeblich, ob die Planfeststellungsbehörde die Varianten in ihrer eigenen Abwägungsentscheidung fehlerfrei behandelt hat; außerhalb des Beschlusses dokumentierte Bewertungen des Vorhabenträgers sind hierfür nicht notwendig entscheidungserheblich.

4

Die Planfeststellungsbehörde übernimmt ihre eigene Planungsverantwortung auch dann, wenn sie die planerischen Erwägungen und Wertungen des Vorhabenträgers abwägend nachvollzieht und sich zu eigen macht.

5

Ein von der Planfeststellung Betroffener kann ohne Vollüberprüfungsanspruch nur Fehler bei der Abwägung eigener Belange rügen, nicht aber die unterbliebene Berücksichtigung von Einwendungen Dritter geltend machen.

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 29. Januar 2026 - BVerwG 7 VR 5.25 - und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 29. August 2025 wird abgelehnt.

Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Abänderungsverfahren wird auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung des Beschlusses vom 29. Januar 2026 hat keinen Erfolg (1.). Es besteht auch kein Anlass, den vorgenannten Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern (2.). Damit erübrigt sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (3.).

2

1. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Abänderung eines Beschlusses über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Abänderungsverfahren ist - ebenso wie dasjenige nach Satz 1 der Vorschrift - kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem (nur) geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die gerichtliche Entscheidung aufrecht erhalten werden kann oder die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 6 VR 1.19 - juris Rn. 5). Hiernach hat es bei der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 2026 zu verbleiben.

3

a) Der Antragsteller hat mit der Bezugnahme auf zwei von dem Antragsgegner im Hauptsacheverfahren BVerwG 7 A 16.25 unter dem 10. März 2026 nachträglich vorgelegte Dokumente - die "Variantenprüfung Zweckverband ... und ... GbR" und die "Erwiderung(en) zur Stellungnahme / Einwendung Dokument 001_..." – keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände dargelegt, die für die rechtliche Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblich waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 9 VR 16.08 - RdL 2008, 280).

4

Die vorgenannte Variantenprüfung der Beigeladenen beschreibt die von ihr geprüften Trassenvarianten und deren Bewertung; die "Erwiderung zur Stellungnahme" ist eine Synopse der Ausführungen des Antragstellers zu den von ihm vorgeschlagenen Alternativtrassen und der Erwiderung der Beigeladenen hierauf. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist indes allein die darin vorgenommene Abwägung der Planungsvarianten (PFB S. 93 ff.). Den Einwand des Antragstellers, es habe dort keine Alternativtrassenprüfung stattgefunden, hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2026 - 7 VR 5.25 - (juris Rn. 5 ff.) u. a. mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass der Ausgleich der von ihm geltend gemachten Belange in einer Weise vorgenommen worden wäre, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe; vielmehr erschöpfe sich sein Vorbringen in der Behauptung, seinen Belangen habe durch eine Trassenverlegung Rechnung getragen werden müssen, ohne auf die ausführliche Abwägung und Begründung der Trassenwahl im Planfeststellungsbeschluss einzugehen. Die vom Antragsteller nunmehr in Bezug genommenen Dokumente der Beigeladenen sind hierfür ohne Bedeutung.

5

Dies gilt auch, soweit der Antragsteller eine wörtliche Übertragung ("Copy-and-paste-Verfahren") der vorgenannten Ausführungen der Beigeladenen in den Planfeststellungsbeschluss rügt. Abgesehen davon, dass er dies nur behauptet, indes nicht ansatzweise darlegt, folgt aus einer Übernahme der Wertungen des Vorhabenträgers durch die Planfeststellungsbehörde keine Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Zwar kann die Planungsbehörde der Variantenbewertung beispielsweise ein anderes Konzept zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 213), sie ist jedoch nicht verpflichtet, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen oder zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 41). Die geforderte eigene rechtliche Verantwortung für die Planung übernimmt sie vielmehr auch dann, wenn sie die planerische Entscheidung des Vorhabenträgers abwägend nachvollzieht und sich zu eigen macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <148 f.> und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 717 <insoweit in BVerwGE 170, 33 nicht veröffentlicht>; Beschluss vom 24. September 1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297).

6

b) Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus auf ein Schreiben der Rechtsanwälte B. vom 7. August 2024 beruft, hat der Planfeststellungsbeschluss (S. 94) die in dem Schreiben geforderte "kleinteilige Alternativenprüfung [...] um den Ecopark herum" durchgeführt, sodass es sich bereits um keinen Umstand handelt, an dessen Geltendmachung der Antragsteller im ursprünglichen Verfahren unverschuldet gehindert war. Mangels eines Vollüberprüfungsanspruchs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 7 VR 5.25 - juris Rn. 3) kann er zudem lediglich eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner eigenen Belange rügen, nicht jedoch eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen und somit nicht die fehlende Berücksichtigung von Einwendungen Dritter geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25).

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2. Ist sonach bei summarischer Prüfung weiterhin davon auszugehen, dass die vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht zu einem Erfolg in der Hauptsache führen werden, so besteht kein Anlass, den im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss von Amts wegen zu ändern.

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3. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, in diesem Verfahren eine Zwischenverfügung zu erlassen.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung in dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Zitiert (4)