Treffer
BVerwG Beschluss

Gegenvorstellung gegen Streitwert: Keine Addition bei wirtschaftlich identischen Interessen

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
7. Senat
Aktenzeichen
7 KSt 2.26, 7 KSt 2.26 (7 VR 1.26)
Datum
24.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:240726B7KSt2.26.0
Quelle
Die Beigeladene regte mit einer Gegenvorstellung die Änderung der Streitwertfestsetzung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren an. Sie machte geltend, dass zwei Antragstellerinnen jeweils eine Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebs geltend machten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gegenvorstellung zurück, weil ihre wirtschaftlichen Interessen an der Abwehr der Verlegung derselben Fernwärmeleitungen identisch seien. Die Streitwerte mehrerer Kläger sind in diesem Ausnahmefall nicht zu addieren; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbare Streitwertentscheidung kann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen geändert werden.

2

Beteiligte können eine amtswegige Änderung der Streitwertfestsetzung innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG durch Gegenvorstellung anregen.

3

Bei mehreren Klägern sind die Einzelwerte nach Nr. 1.1.3 i. V. m. Nr. 1.1.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zu addieren, wenn ihre Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind.

4

Wenden sich eine Mehrheitsgesellschafterin und ihre Gesellschaft gegen dieselbe belastende Maßnahme, kann ihr wirtschaftliches Interesse am Verfahrenserfolg identisch sein.

5

Eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG kann im Rahmen der verfahrensabschließenden Entscheidung berichtigt werden.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2026 - BVerwG 7 VR 1.26 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag auf Änderung des im Beschluss des Senats vom 29. April 2026 - BVerwG 7 VR 1.26 - festgestellten Streitwerts hat keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbare Streitwertentscheidung kann nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG vom Senat von Amts wegen abgeändert werden. Die Überprüfung kann von den Beteiligten im Wege der Gegenvorstellung innerhalb der 6-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG angeregt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 BN 61.20 - juris Rn. 5 m. w. N.). Eine solche Anregung hat die Beigeladene fristgerecht unter Hinweis darauf vorgebracht, dass es sich um zwei Klägerinnen (hier: Antragstellerinnen) handelt, die jeweils die Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs geltend machen.

3

Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist jedoch in der Sache nicht veranlasst, da der Streitwert im Beschluss des Senats vom 29. April 2026 - BVerwG 7 VR 1.26 - zutreffend auf 40 000 € festgesetzt worden ist (§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.2, Nr. 1.1.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Gemäß Nr. 1.1.3 i. V. m. Nr. 1.1.1 Satz 2 des genannten Streitwertkatalogs, an dem sich der Senat orientiert, sind die Werte bei mehreren Klägern u. a. dann ausnahmsweise nicht zu addieren, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin zu 1 ist Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin zu 2. Beide wenden sich gegen die Verpflichtung zur Verlegung derselben Fernwärmeleitungen ohne Kostenbeteiligung der Beigeladenen. Das wirtschaftliche Interesse der beiden Antragstellerinnen am Erfolg dieses Begehrens ist identisch.

4

Soweit in dem im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss vom 9. April 2026 - BVerwG 7 A 3.26 - abweichend hiervon eine Verdoppelung des für einen Kläger anzusetzenden Streitwerts vorgenommen worden ist, handelt es sich lediglich um eine vorläufige Feststellung (§ 63 Abs. 1 GKG), die im Rahmen der verfahrensabschließenden Entscheidung korrigiert werden kann.

5

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 BN 61.20 - juris Rn. 11).