Zuschuss an parteinahe Stiftung: Verfahren durch gerichtlichen Vergleich (§106 VwGO) eingestellt
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 C 14/09
- Datum
- 05.07.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 106 Satz 2 VwGO führt die Zustimmung der Parteien zu einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs und damit zur Beendigung des Verfahrens.
Die gerichtliche Vergleichsvereinbarung setzt die Fortführung des Verfahrens außer Kraft; das Gericht stellt das Verfahren nach Abschluss des Vergleichs ein.
Vorinstanzliche Entscheidungen sind durch den rechtswirksamen Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs für wirkungslos zu erklären, soweit sie dem Vergleich entgegenstehen oder durch ihn hinfällig werden.
Die form- und fristgerechte schriftliche Zustimmung der Parteien zu einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich genügt, um den Vergleichsabschluss herbeizuführen und das Verfahren zu beenden.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 26. November 2008, Az: 3 KO 364/08, Urteil
vorgehend VG Gera, 17. Juli 2006, Az: XX, Urteil
Gründe
Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 106 Satz 2 VwGO den Parteien den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen. Der Beklagte hat dem Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 zugestimmt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 dem vorgeschlagenen Vergleich ebenfalls zugestimmt. Damit ist das Verfahren durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet worden (vgl. § 106 Satz 2 VwGO). Es ist deshalb einzustellen. Die Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2006 sind für wirkungslos zu erklären.