Revisionszulassung wegen Grundsatzfrage zu Jahresumsatzangaben nach KrWG §18 Abs.2 Nr.1
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 9/16, 7 B 9/16 (7 C 16/17)
- Datum
- 11.05.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:110517B7B9.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Die Zulassung der Revision dient insbesondere der Klärung materiell-rechtlicher Auslegungsfragen öffentlicher Gesetze, etwa der Frage, ob eine spezialgesetzliche Auskunftspflicht (z. B. Angaben zum Jahresumsatz) besteht.
Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (insb. §§ 47, 52, 63 GKG).
Eine erfolgreiche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (z. B. grundsätzliche Bedeutung) substantiiert dargelegt sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. März 2016, Az: 2 L 43/14, Urteil
vorgehend VG Halle (Saale), 25. März 2014, Az: 2 A 200/13, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Frage beitragen, ob nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG auch Angaben zum Jahresumsatz des Sammlungsunternehmens gefordert werden können.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 GKG.