Revisionszulassung zur Frage der Angabe des Jahresumsatzes nach §18 Abs.2 Nr.1 KrWG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 8/16, 7 B 8/16 (7 C 15/17)
- Datum
- 11.05.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:110517B7B8.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Eine zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Zulassung, sofern die genannten Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung vorliegen.
Ob §18 Abs.2 Nr.1 KrWG die Forderung von Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens zulässt, stellt eine revisionsrechtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren sind §47 Abs.1 S.1 und Abs.3 sowie §52 Abs.1 GKG maßgeblich; für das Revisionsverfahren sind §47 Abs.1 S.1, §52 Abs.1 und §63 Abs.1 GKG maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. März 2016, Az: 2 L 45/14, Urteil
vorgehend VG Halle (Saale), 25. März 2014, Az: 2 A 206/13
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Frage beitragen, ob nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG auch Angaben zum Jahresumsatz des Sammlungsunternehmens gefordert werden können.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 GKG.