Abfallrecht: Voraussetzungen der Inanspruchnahme als Erzeuger oder Besitzer
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 7/12, 7 B 7/12 (7 C 1/13)
- Datum
- 22.01.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsverfahren kann dazu dienen, die Voraussetzungen zu klären, unter denen eine Person als Erzeuger oder als Besitzer von Abfällen für deren Beseitigung in Anspruch genommen werden kann.
Für die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerdeverfahren ist § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich; für Revisionsverfahren sind diese Vorschriften unter Zugrundelegung von § 63 Abs. 1 GKG anzuwenden.
Die Abgrenzung, ob eine Person als Erzeuger oder als Besitzer von Abfällen anzusehen ist, richtet sich nach der tatsächlichen Sachherrschaft und den Umständen des Einwirkens auf die Entstehung beziehungsweise die Lage der Abfälle und bestimmt die Verantwortlichkeit für deren Beseitigung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Oktober 2011, Az: 20 A 1181/10, Urteil
Gründe
Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen für deren Beseitigung in Anspruch genommen werden kann.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.