Zulassung der Revision zur Klärung von Ausschlussgründen und Informationszugang (VIG)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 6/17, 7 B 6/17 (7 C 29/17)
- Datum
- 29.09.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:290917B7B6.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung wesentlicher Rechtsfragen beiträgt.
Die Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach §3 Satz 2 VIG kann einen solchen Zulassungsgrund darstellen.
Ob für einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen nach §2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG ein bestandskräftiger Verwaltungsakt erforderlich ist, stellt eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage dar.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Februar 2017, Az: 20 BV 15.2208, Urteil
vorgehend VG Regensburg, 9. Juli 2015, Az: RN 5 K 14.1110, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach § 3 Satz 2 VIG und der Frage beitragen, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bedarf.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.