Treffer
BVerwG Beschluss

Revision zugelassen: Freistellungserklärung nach §15 Abs.2 BImSchG und Rechte Dritter

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
7. Senat
Aktenzeichen
7 B 6/11, 7 B 6/11 (7 C 7/11)
Datum
17.03.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach §15 Abs.2 Satz 2 BImSchG Rechte Dritter verletzen und nachbarliche Abwehrrechte begründen kann. Die Frage soll im Revisionsverfahren geklärt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO ist zu bejahen, sofern die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine für die Rechtsprechung bedeutsame Rechtsfrage aufwirft.

2

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach §15 Abs.2 Satz 2 BImSchG Rechte Dritter verletzt und nachbarliche Abwehrrechte begründet, ist eine im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage.

3

Die Beantwortung, ob eine solche Freistellungserklärung Drittrechte beeinträchtigt, richtet sich nach den konkreten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des Einzelfalls.

Relevante Normen
§ 15 Abs 2 S 2 BImSchG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. Oktober 2010, Az: 2 L 140/08, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann die Frage geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Rechte eines Dritten verletzen und ein nachbarliches Abwehrrecht zur Folge haben kann.

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