Revision zur Klärung des Begriffs 'Abfallerzeuger' zugelassen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 44/12, 7 B 44/12 (7 C 2/13)
- Datum
- 30.01.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist und zur Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage geeignet ist.
Die Begriffsbestimmung des ‚Abfallerzeugers‘ nach §3 KrW-/AbfG und §3 KrWG kann eine solche grundsätzliche Rechtsfrage darstellen und die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Für die Festsetzung des Streitwerts gelten im Beschwerdeverfahren §47 Abs.1 i.V.m. §52 Abs.1 GKG; im Revisionsverfahren kommt daneben §63 Abs.1 GKG zur Anwendung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. August 2012, Az: 20 A 222/10, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff des Abfallerzeugers (§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, § 3 Abs. 8 KrWG) zu klären.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.