Revisionszulassung zur Abgrenzung des abweichungsfesten Inhalts von § 34 WHG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 4/20, 7 B 4/20 (7 C 9/20)
- Datum
- 09.10.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2020:091020B7B4.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung der Abgrenzung des abweichungsfesten Inhalts einer bundesrechtlichen Norm (hier § 34 WHG) und deren Ergänzung durch Landesrecht beitragen kann.
Die Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz ist aufzuheben, soweit die Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 11. Dezember 2019, Az: 4 A 1219/17, Urteil
vorgehend VG Chemnitz, 19. Juli 2017, Az: 2 K 340/15
Tenor
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019 über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 135 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Abgrenzung des abweichungsfesten Inhalts von § 34 WHG und dessen Ergänzungen durch Landesrecht beitragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.