Revisionszulassung: Einwendungsausschluss nach §10 Abs.3 S.5 BImSchG und §2 Abs.3 UmwRG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 4/14, 7 B 4/14 (7 C 1/15)
- Datum
- 05.01.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:050115B7B4.14.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsvorschriften, die den Ausschluss von Einwendungen regeln, können revisionsrechtlich relevant sein, sofern ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht offen und klärungsbedürftig ist.
Bei Zweifeln an der Vereinbarkeit nationaler Verfahrensregelungen mit Unionsrecht begründet die aufgeworfene unionsrechtliche Frage die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren und im Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insb. §§47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. November 2013, Az: 2 L 157/12, Urteil
vorgehend VG Halle (Saale), 28. August 2012, Az: 4 A 51/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss von Einwendungen in § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG und § 2 Abs. 3 UmwRG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.