Revisionszulassung zur Klärung von Sonderbetriebsplan und wasserrechtlicher Zulassung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 3/20, 7 B 3/20 (7 C 1/21)
- Datum
- 25.01.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:250121B7B3.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung eine rechtlich bedeutsame Frage aufwirft, deren Klärung von allgemeiner Tragweite ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Zulassung der Revision kann angezeigt sein, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung des Verhältnisses zwischen öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen unterschiedlicher Spezialgesetze (z.B. bergrechtlicher Sonderbetriebsplan und wasserrechtliche Zulassung) beitragen kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, namentlich §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG.
Entscheidungen über vorläufige Kosten werden im Zulassungsbeschluss regelmäßig der Endentscheidung vorbehalten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 10. Dezember 2019, Az: 2 A 185/18, Urteil
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 25. April 2018, Az: 5 K 753/16, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben.
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen werden zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung des Verhältnisses zwischen bergrechtlichem Sonderbetriebsplan und wasserrechtlicher Zulassung beitragen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.