Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Revision zu Personengesellschaften als Abfallsammler (KrWG)

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
7. Senat
Aktenzeichen
7 B 30/13, 7 B 30/13 (7 C 9/14)
Datum
16.04.2014
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das BVerwG ließ die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, um grundsätzliche Fragen des KrWG klären zu lassen. Streitpunkt ist, ob Personengesellschaften als Sammler im Sinne von §3 Abs.10 KrWG tätig sein können und wann eine gewerbliche Sammlung von Abfällen beendet ist. Der Beschluss regelt zudem die Streitwertfestsetzung nach GKG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung von Rechtsvorschriften wie dem KrWG hat.

2

Zur Auslegung des Begriffs des Sammlers in §3 Abs.10 KrWG kann eine rechtliche Klärung erforderlich sein, insbesondere in Bezug auf die Einbeziehung von Personengesellschaften.

3

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung von Abfällen beendet ist, ist anhand der tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung der Sammlungstätigkeit zu prüfen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften des GKG; im Beschwerdeverfahren nach §§47 Abs.1,3 i.V.m. §52 Abs.1 GKG und im Revisionsverfahren nach §§47 Abs.1 i.V.m. §52 Abs.1 und §63 Abs.1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 3 Abs 10 KrWG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. September 2013, Az: 20 BV 13.428, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

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