Revisionszulassung: Rechtsmissbrauch von Informationsanträgen nach IFG (BVerwG)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 29/18, 7 B 29/18 (7 C 5/19)
- Datum
- 26.06.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:260619B7B29.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Anträge auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) können rechtsmissbräuchlich sein und daher abgelehnt werden, wenn sie einen missbräuchlichen Zweck verfolgen oder eine unverhältnismäßige Belastung der Behörde bezwecken.
Für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren sind §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich; für das Revisionsverfahren sind §§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG einschlägig.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit bzw. den Missbrauch von IFG-Anträgen bedarf der Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich ein missbräuchlicher Zweck oder eine unverhältnismäßige Belastung der öffentlichen Stelle ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Juli 2018, Az: OVG 12 B 8.17, Urteil
vorgehend VG Berlin, 9. März 2017, Az: 2 K 111.15, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) rechtsmissbräuchlich sein können.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.