Revision zugelassen: Gewerbliche Abfallsammlung und Personengesellschaften (§3 Abs.10 KrWG)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 29/13, 7 B 29/13 (7 C 8/14)
- Datum
- 16.04.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Revisionsverfahren können zur Klärung dahinstehen, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung von Abfällen beendet ist, kann revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung sein.
Für die Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (insb. §§ 47, 52 und 63 GKG) maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. September 2013, Az: 20 BV 13.516, Urteil
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.