Nichtzulassungsbeschwerde: Vereinbarkeit des §5 UmwRBehG mit Gemeinschaftsrecht
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 26/09, 7 B 26/09 (7 C 1/10)
- Datum
- 19.01.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO aufwirft.
Die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Anwendung eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs aufgrund eines vorgegebenen Eingangsdatums ausschließt, ist im Lichte des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, wenn behördliche Entscheidungen erst nach dem Stichtag ergehen.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Zulassung der Revision zu prüfen, wenn überwiegende grundsätzliche Rechtsfragen oder unionsrechtliche Vereinbarkeitsfragen offenstehen.
Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. Februar 2009, Az: 1 A 10722/08, Urteil
nachgehend BVerwG, 10. Januar 2012, Az: 7 C 20/11, EuGH-Vorlage
Gründe
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft insbesondere die klärungsbedürftige Frage auf, ob § 5 UmwRBehG mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, soweit er die Anwendbarkeit von § 4 UmwRBehG für Verwaltungsverfahren, die bis zum 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind, auch dann ausschließt, wenn eine behördliche Entscheidung erst nach diesem Tag ergangen ist.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.