Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zu Klärschlamm-Entsorgung: Abfall vs. Boden (WHG, BGB)

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
7. Senat
Aktenzeichen
7 B 16/17, 7 B 16/17 (7 C 19/18)
Datum
06.06.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2018:060618B7B16.17.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist die Einordnung der Entwässerung von Klärschlamm in Bezug auf die Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG sowie die Abgrenzung von Abfall und Boden am Ursprungsort. Insbesondere sollen die Kriterien für eine "feste Verbindung" i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB geklärt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne einer bundesgerichtlichen Klärung hat.

2

Die rechtliche Einordnung der Entwässerung von Klärschlamm kann als Frage der Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG von Bedeutung sein und ist rechtlich zu prüfen.

3

Die Abgrenzung zwischen Abfall und Boden am Ursprungsort setzt die Prüfung der für die Annahme einer festen Verbindung maßgeblichen Kriterien im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus.

4

Bei der Beurteilung von Entsorgungsfragen können sowohl öffentlich-rechtliche (z.B. WHG) als auch zivilrechtliche (z.B. BGB) Maßstäbe berührt sein, sodass eine bundesgerichtliche Entscheidung geboten sein kann.

Relevante Normen
§ 94 Abs 1 S 1 BGB§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 54 Abs 2 S 1 WHG 2009

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. September 2017, Az: 20 A 601/14, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 24. Januar 2014, Az: 17 K 2868/11, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zum Zusammenhang von Klärschlammentwässerung und Abwasserbeseitigung im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG sowie zu den Kriterien zu verhalten, die bei der Abgrenzung von Abfall und Boden (am Ursprungsort) für die Annahme einer festen Verbindung im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlich sind.

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