Revisionszulassung: Neubewertung einer Vogelart und Erfordernis eines erneuten Meldeverfahrens
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 14/19, 7 B 14/19 (7 C 7/20)
- Datum
- 20.07.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2020:200720B7B14.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung rechtlich bedeutsamer Fragen beitragen kann.
Die nachträgliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein Schutzgebiet kann, sofern sie rechtlich erhebliche Auswirkungen auf den Schutzgebietsumfang hat, ein erneutes Meldeverfahren nach der Vogelschutzrichtlinie und die Ergänzung des Standarddatenbogens erforderlich machen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Entscheidung der Vorinstanz über die Nichtzulassung der Revision aufheben, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nachträglich als erfüllt angesehen werden.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren kann auf Grundlage von § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG vorgenommen werden.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 23. Mai 2019, Az: 7 KS 78/17, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 112 500 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage, ob die nachträgliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein bestimmtes Vogelschutzgebiet ein erneutes Meldeverfahren nach der Vogelschutzrichtlinie mit einer Ergänzung des Standarddatenbogens erforderlich macht, beitragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.