Revisionszulassung: Klärung zur FFH‑Vorprüfung als möglicher Verfahrensfehler
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 14/16, 7 B 14/16 (7 C 24/17)
- Datum
- 10.07.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:100717B7B14.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob eine unterlassene oder fehlerhafte FFH‑Vorprüfung einen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG darstellt.
Für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren sind § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich; für das Revisionsverfahren sind § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG anzuwenden.
Die Zulassung der Revision kann gerechtfertigt sein, wenn die zu klärende Frage von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung für die Fortentwicklung der Rechtsprechung ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Juli 2016, Az: 2 L 84/14, Urteil
vorgehend VG Halle (Saale), 30. Juni 2014, Az: 2 A 49/14 HAL
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit eine unterlassene oder fehlerhafte FFH-Vorprüfung einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - begründen kann.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.