Revisionszulassung: Berücksichtigung des Artenschutzes bei standortbezogener Vorprüfung (UVP)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 13/17, 7 B 13/17 (7 C 7/18)
- Datum
- 23.01.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B7B13.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder für die Fortbildung des Rechts von Bedeutung ist.
Bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG können Belange des Artenschutzes rechtlich zu berücksichtigen sein; Umfang und Erforderlichkeit ihrer Berücksichtigung sind im Einzelfall zu klären.
Änderungen der gesetzlichen Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung können die rechtliche Bewertung offener Zulassungsfragen beeinflussen und sind bei der Entscheidung über die Revisionszulassung zu berücksichtigen.
Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (§§47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Mai 2017, Az: 8 A 974/15, Urteil
vorgehend VG Minden, 11. März 2015, Az: 11 K 3062/13, Urteil
Gründe
Die zulässigen Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der sich auch nach der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geänderten Rechtslage stellenden Frage beitragen, ob und gegebenenfalls inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.