Revisionszulassung: Berücksichtigung des Artenschutzes bei standortbezogener Vorprüfung (UVP)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 12/17, 7 B 12/17 (7 C 6/18)
- Datum
- 23.01.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B7B12.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG können Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sein; die Frage ihres Umfangs kann revisionsrechtlich klärungsbedürftig sein.
Auch nach einer späteren Gesetzesänderung bleibt die Frage, ob und inwieweit Artenschutzbelange in der Vorprüfung zu berücksichtigen sind, revisionsfähig, soweit grundsätzliche Rechtsfragen offenstehen.
Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insb. §§ 47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Mai 2017, Az: 8 A 975/15, Urteil
vorgehend VG Minden, 11. März 2015, Az: 11 K 3063/13, Urteil
Gründe
Die zulässigen Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der sich auch nach der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geänderten Rechtslage stellenden Frage beitragen, ob und gegebenenfalls inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.