Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Klärung des Begriffs „berufliche Tätigkeit“ im Umweltschadensgesetz

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
7. Senat
Aktenzeichen
7 B 12/16, 7 B 12/16 (7 C 8/17)
Datum
07.02.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:070217B7B12.16.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die zulässigen Beschwerden für begründet und lässt die Revisionen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Entscheidend ist die Klärung des Begriffs „berufliche Tätigkeit“ im Sinne von § 2 Nr. 4 Umweltschadensgesetz. Die Zulassung dient der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage erforderlich ist.

2

Zur Gewährleistung einheitlicher Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision geboten sein, wenn über die Auslegung eines zentralen Legalbegriffs eines Bundesgesetzes (hier: ‚berufliche Tätigkeit‘ im Umweltschadensgesetz) Klarheit zu schaffen ist.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG.

4

Eine als zulässig und begründet erkannte Beschwerde kann die Zulassung der Revision zur Folge haben, wenn sie auf die Behandlung einer für die Rechtsentwicklung bedeutsamen Frage abstellt.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 2 Nr 4 USchadG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 4. Februar 2016, Az: 1 LB 2/13, Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 20. September 2012, Az: 6 A 186/11, Urteil

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Nr. 4 des Umweltschadensgesetzes beitragen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

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