Revisionszulassung in immissionsschutzrechtlicher Genehmigungssache
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- 7 B 10/24, 7 B 10/24 (7 C 7/24)
- Datum
- 01.11.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:011124B7B10.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Revisionsverfahren zur Klärung bedeutsamer Rechtsfragen beitragen kann.
Bei Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann die Frage grundsätzlicher Bedeutung entstehen, ob nachträglich gewonnene Erkenntnisse die ursprüngliche Sachlage im Verfahren noch zu Lasten des Anlagenbetreibers berücksichtigt werden dürfen.
Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 sowie § 63 Abs. 1 GKG heranzuziehen.
Bei Zulassung der Revision kann die Kostens Entscheidung der Endentscheidung vorbehalten werden, sofern das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 19. Dezember 2023, Az: 2 L 74/19, Urteil
vorgehend VG Halle (Saale), 26. Februar 2019, Az: 8 A 388/18 HAL
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 19. Dezember 2023 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist auf die Beschwerde der Beigeladenen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob nach der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage noch von einem Gericht in einem die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreffenden Gerichtsverfahren zu Lasten des Anlagenbetreibers berücksichtigt werden können.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 i. V. m. Ziff. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und § 63 Abs. 1 GKG.