Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abberufung und Rückgruppierung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 PB 21/13, 6 PB 21/13 (6 P 13/13)
- Datum
- 25.10.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu gewähren, wenn die Sache eine klärungsbedürftige oder für die Rechtsprechung bedeutsame Rechtsfrage aufwirft; insoweit kann eine Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben werden.
Ob die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und die damit verbundene Rückgruppierung der Mitbestimmung des Personalrats nach §75 Abs.1 Nr.2 BPersVG unterliegt, richtet sich danach, ob die Maßnahme in die Zuständigkeit der Dienststelle (hier: Jobcenter) fällt.
Mit Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beginnt die gesetzliche Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde; die Frist richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des BPersVG und ArbGG.
Eine Nichtzulassungsentscheidung kann auf bestimmte Aspekte (z. B. Abberufung und Rückgruppierung) beschränkt aufgehoben werden, wenn gerade diese Aspekte einer grundsätzlichen Klärung bedürfen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Juni 2013, Az: 6 L 3/12, Beschluss
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit es um die Abberufung einer Arbeitnehmerin als Projektleiterin und ihre Rückgruppierung geht.
In diesem Umfang wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Frage zu klären, ob die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und die damit verbundene Rückgruppierung in die Kompetenz des Jobcenters fällt mit der Folge, dass der dortige Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitzubestimmen hat.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 13.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).