Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Rechtsbeschwerde: Informationsanspruch des Personalrats zur Arbeitszeitüberwachung

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 PB 16/12, 6 PB 16/12 (6 P 1/13)
Datum
23.01.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. einschlägigen Vorschriften des ArbGG zur Zulassung angenommen. Die Sache bietet dem Senat Gelegenheit, zum Informationsanspruch des Personalrats bei der Überwachung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird als Rechtsbeschwerde unter neuem Aktenzeichen fortgesetzt; mit Zustellung beginnt die Zwei-Monats-Frist zur Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und § 92 Abs. 1 ArbGG ist geboten, wenn die Rechtssache Anlass zur Stellungnahme des Senats zu grundsätzlichen Fragen des Personalvertretungsrechts gibt.

2

Ein Informationsanspruch des Personalrats im Zusammenhang mit der Überwachung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen kann von grundsätzlicher Bedeutung sein und die Zulassung eines Rechtsmittels rechtfertigen.

3

Mit der Zustellung des Zulassungs‑ oder Fortsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde von zwei Monaten gemäß § 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1 und § 92a Satz 2 ArbGG.

4

Die Fortführung eines Verfahrens als Rechtsbeschwerde erfolgt unter einem neuen Aktenzeichen, das im Zulassungsbeschluss anzuordnen ist.

Relevante Normen
§ 68 BPersVG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. September 2012, Az: 20 A 1500/11.PVB, Beschluss

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zum Informationsanspruch des Personalrats wegen Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen Stellung zu nehmen.

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

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