Revision zugelassen: Öffentlichkeitsanforderungen an Sitzungen von Hochschulgremien
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 BN 2/21, 6 BN 2/21 (6 CN 1/22)
- Datum
- 06.01.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2022:060122B6BN2.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortentwicklung des Verwaltungsrechts oder die Klärung grundrechtsrelevanter Fragen hat.
Aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip können Anforderungen an die Öffentlichkeit von Sitzungen öffentlich-rechtlicher Gremien folgen; hierzu gehört potenziell die Frage, ob die Tagesordnung vorab zu veröffentlichen ist.
Erweist sich eine Vorlagefrage als von grundsätzlicher Bedeutung, ist die Nichteröffnung des Revisionsrechts durch die Vorinstanz aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Bei Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich die Streitwertfestsetzung nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insb. §§47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 15. Oktober 2020, Az: 3 KN 12/19, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision des Antragstellers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip für die Öffentlichkeit der Sitzungen von Hochschulgremien folgen, insbesondere ob die Tagesordnung einer Sitzung vorab zu veröffentlichen ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.