Nichtzulassungsbeschwerde: Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf Lehrverpflichtung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 BN 1/11, 6 BN 1/11 (6 CN 1/11)
- Datum
- 05.12.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen von einem Hochschullehrer angebotene Lehrveranstaltungen auf dessen Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
Ein bestehendes Überangebot an Lehrveranstaltungen führt nicht ohne Weiteres und ohne konkrete Prüfung zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung des Hochschullehrers.
Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 und 63 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 24. Februar 2011, Az: 3 KN 1/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Fragen beitragen, unter welchen Voraussetzungen vor dem Hintergrund der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre von einem Hochschullehrer angebotene Lehrveranstaltungen auf dessen Lehrverpflichtung anzurechnen sind und ein Überangebot in der Lehre eine Verminderung der Lehrverpflichtung zur Folge haben muss.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.