Treffer
BVerwG Beschluss

Revision zugelassen: Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts bei dokumentiertem Postausgang

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 B 8/21, 6 B 8/21 (6 C 3/22)
Datum
28.02.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2022:280222B6B8.21.0
Quelle
Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Sächsischen OVG. Zentral ist, ob das einfache Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts Zweifel i.S.v. § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG begründet, wenn der Postausgang dokumentiert ist und keine Rücksendung erfolgte. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorschriften des GKG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage dient.

2

Das einfache Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts kann Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG begründen, wenn der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert ist, das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkommt und der Zugang mehrerer Schreiben bestritten wird.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 i.V.m. § 52 GKG; eine vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren kann auf § 63 GKG gestützt werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 41 Abs 2 S 3 VwVfG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 5. Mai 2021, Az: 5 A 417/19, Urteil

vorgehend VG Dresden, 11. März 2019, Az: 2 K 1289/16

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 430,22 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einfaches Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts genügt, Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu wecken, wenn der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert ist, das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkommt und der Zugang mehrerer Schreiben bestritten wird.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.