Revisionszulassung zu Entgeltgenehmigung, Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 53/12, 6 B 53/12 (6 C 10/13)
- Datum
- 11.06.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat und zur Klärung bedeutsamer Rechtsfragen beitragen kann.
Fragen, ob die Bundesnetzagentur die Erteilung einer endgültigen Entgeltgenehmigung von der vorherigen Durchführung eines Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens (§12 TKG) abhängig machen darf, können grundsätzliche Bedeutung besitzen und revisionsrechtlich zu prüfen sein.
Zur Wahrung der Entscheidungsfrist des §31 Abs.6 Satz3 TKG a.F. kann die Erteilung einer vorläufigen Entgeltgenehmigung rechtlich relevant sein; ob dies zur Fristwahrung ausreicht, ist im Einzelfall zu klären.
Für die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren gelten die Regelungen des GKG, insbesondere §47 Abs.1, §52 Abs.1 und für die vorläufige Festsetzung im Revisionsverfahren §63 Abs.1 Satz1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend VG Köln, 19. September 2012, Az: 21 K 7809/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die Bundesnetzagentur berechtigt ist, die endgültige Entscheidung über die Erteilung einer Entgeltgenehmigung von der vorherigen Durchführung eines Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens (§ 12 TKG) abhängig zu machen und ob der Erlass einer vorläufigen Entgeltgenehmigung zur Wahrung der Entscheidungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) geltenden Fassung (TKG a.F.) ausreicht.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.